AGB der Exrun GmbH für Personalvermittlung
Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Exrun GmbH. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftragsgebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen. Sie gelten für alle Verträge zur Personalvermittlung und zu allen übrigen Personaldienstleistungen.
Daten über zu besetzende Positionen und über Bewerber werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Projektentwicklung erforderlich ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm erteilten Daten und Auskünfte nicht zweckentfremdet zu verwenden oder an Dritte weiterzuleiten.
Die von uns gemachten Angaben zu einem Bewerber beruhen durch den Bewerber selbst erteilten Informationen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann die Exrun GmbH daher nicht übernehmen.
Exrun GmbH übernimmt keine Besetzungsgarantie und keine Gewähr dafür, dass der Bewerber die vom Auftraggeber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Bewerbers ist ausgeschlossen.
Im Übrigen richtet sich die Haftung der Exrun GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet Exrun GmbH nur bei Verletzung seiner wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle. Eine Haftung von Exrun GmbH für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
Soweit die Exrun GmbH aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Verstöße gegen das AGG von einem Bewerber in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber Exrun GmbH diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen inklusive Rechtsverfolgungskosten frei.
Hat sich ein durch die Exrun GmbH vorgestellter Bewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder parallel beim Auftraggeber beworben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Exrun GmbH hierüber innerhalb von 3 Werktagen zu informieren. In diesem Fall erbringt die Exrun GmbH keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers. Der Auftraggeber kann die Exrun GmbH jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Bewerbers weiterzuarbeiten. Unterrichtet der Auftraggeber die Exrun GmbH nicht innerhalb von 3 Werktagen über die frühere oder parallele Bewerbung des vorgestellten Bewerbers, so haftet er für den Schaden, welcher die Exrun GmbH dadurch entstanden ist, dass die Exrun GmbH mangels rechtzeitiger Benachrichtigung weiterhin tätig gewesen ist.
Ein Vertrag zur Personalvermittlung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Als Zeitpunkt der Kündigung gilt der Posteingang bei der Exrun GmbH bzw. beim Auftraggeber (Eingangsstempel). Kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem von Exrun GmbH vorgeschlagenen Bewerber nach Kündigung des Vertrages zur Personalvermittlung zustande, so wird das Honorar dennoch in voller Höhe fällig. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen sind der Exrun GmbH ebenfalls ohne Abzug zu erstatten; diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Anzeigen, die zwar schon in Auftrag gegeben, aber noch nicht veröffentlich worden sind.
Der Anspruch von Exrun GmbH auf ein Vermittlungshonorar wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, durch Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Bewerber begründet. Dabei ist es unerheblich, ob der Bewerber über die im Anforderungsprofil beschriebenen Qualifikationen tatsächlich verfügt. Kündigt eine der beiden Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt oder tritt der Bewerber nicht an, so bleibt der Anspruch von Exrun GmbH auf das Honorar sowie auf Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von Exrun GmbH vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsunterzeichnung von Exrun GmbH schriftlich anzuzeigen (Kopie des Arbeitsvertrages).
Wird der Arbeitsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er mit einem anderen durch Exrun GmbH vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber zustande oder wird ein Bewerber für einen von der Stellenbeschreibung abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von Exrun GmbH nicht.
Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen, wobei es auf den Zahlungseingang bei Exrun GmbH ankommt. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug.
Bewerber und andere bei Vorstellungsgesprächen präsentierte Personen sind nicht berechtigt, Honorar oder Geldleistungen entgegenzunehmen, die Exrun GmbH durch die Auftragsabwicklung zustehen.
Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen bei Exrun GmbH oder beim Auftraggeber entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers vom Auftraggeber nach den gesetzlichen Regelungen zu erstatten.
Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht. Alle Änderungen und Nachträge zum Vertrag bedürfen der Schriftform; auch mündliche oder telefonische Zusagen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Zusammenhang mit dem Vertrag ist Duisburg. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die zulässiger Weise dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.
Stand 2017